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Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüVEV 2017 k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Inverkehrbringen" die Wörter „einschließlich des Vermittelns" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt."
- 3.
- In § 7 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DüVEV 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüVEV 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Artikel 2 DüVÄndV 2020 Folgeänderungen
... Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „a) nach § 10 Absatz 3 ...
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