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§ 1 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung enthält Regelungen zu

1.
der Festlegung der Bewertungsmethode zum Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß Anhang I FCL.055 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist,

2.
dem erstmaligen Eintrag des Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,

3.
den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten,

4.
der Anerkennung von Nachweisen gemäß § 125 Absatz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal,

5.
der Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und

6.
den Verfahren bei Beschwerden bezüglich des Ergebnisses einer Sprachprüfung.





 

Frühere Fassungen von § 1 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
vom 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftPersVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV
... 2022 (BAnz AT 25.10.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „(LuftPersV)" ...