(1)
1Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt im Präsenz-Verfahren bei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und mindestens eines Sprachprüfers.
2Sofern durch die nach
§ 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist, kann der Nachweis auch im Online-Verfahren bei virtueller Anwesenheit vorgenannter Personen erfolgen.
(2) 1Das Hörverstehen in der zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. 2Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch:
- 1.
- die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten,
- 2.
- das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder
- 3.
- das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren.
(3) Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren entspricht.
(5)
1Die einzelnen Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach
§ 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach
§ 15.
2Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer Prüfung.
3Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 2 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV ... die Wörter „der Verordnung über Luftfahrtpersonal" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ... „erstellt werden, das" die Wörter „im Fall von Online-Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. 4. In § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 8 ...