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§ 5 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)
V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 5 Verlängerungsprüfung
(1) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe entsprechend § 125 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal gilt als Verlängerungsprüfung.
(2) Bei der Verlängerungsprüfung kann das Hörverstehen im Rahmen einer Auffrischungsschulung, einer Befähigungsüberprüfung, einer Kompetenzbeurteilung, einer praktischen Prüfung, einer Streckenflugüberprüfung oder im Rahmen einer genehmigten evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) überprüft werden, wenn
- 1.
- der Sprechfunkverkehr mit der Flugverkehrskontrollstelle oder dem Fluginformationsdienst in der zu überprüfenden Sprache in einem Umfang stattfindet, der es ermöglicht, das Hörverstehen des Bewerbers eindeutig festzustellen, und
- 2.
- der Sprachprüfer dabei der Flugprüfer oder Fluglehrer ist.
(3) Der Sprechfunkverkehr nach Absatz 2 Nummer 1 kann im Rahmen der wiederkehrenden Schulung und Überprüfung in einem Flugsimulationsübungsgerät nach ORO.FC.230 oder der evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) nach ORO.FC.231 des Anhangs III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechend simuliert werden.
(4) Die Überprüfung der Sprechfertigkeiten hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem fliegerischen Ereignis, der wiederkehrenden Schulung oder der Überprüfung stattzufinden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal V. v. 29. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 154 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 5 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154 |
aktuell vorher | 26.10.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1 |
aktuell | vor 26.10.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. LuftPersVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Artikel 1 3. LuftPersVDV3ÄndV
... § 5 der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 30. Mai 2017 (BAnz AT 06.06.2017 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV
... nach § 3 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. 4. In § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1 , § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2, § 10, § ...
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