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§ 6 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 6 Sprachprüfer



(1) 1Die Erstprüfung für eine Stufe erfolgt durch eine Kommission, bestehend aus mindestens zwei Sprachprüfern. 2Der für die Bewertung der Sprachkenntnisse verantwortliche Sprachprüfer muss über die entsprechende Prüfberechtigung verfügen; die Prüfberechtigung ergibt sich aus dem Beiblatt zum Bescheid der Anerkennung. 3Der zweite Sprachprüfer, der das Prüfungsgespräch führt, muss über eine Prüfberechtigung sowie über Sprachkenntnisse einer Stufe verfügen, die höher ist als die zu prüfende Stufe, oder über Sprachkenntnisse der Stufe 6.

(2) Die Verlängerungsprüfung für eine Stufe kann durch einen einzelnen Sprachprüfer abgenommen werden, sofern dieser über die entsprechende Prüfberechtigung verfügt; die Prüfberechtigung ergibt sich aus dem Bescheid der Anerkennung als Sprachprüfer oder aus dem Beiblatt zum Bescheid.