(1)
1Nach einer bestandenen Erstprüfung wird der Sprachvermerk über die Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe von der nach
§ 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle auf der Vorderseite der Lizenz eingetragen.
2Der Sprachvermerk wird nur eingetragen, wenn der Bewerber über eine Berechtigung oder die nachgewiesene Befähigung zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs unter Anwendung der Sprechgruppen nach Anhang I FCL.055 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der entsprechenden Sprache verfügt.
(2) Der Sprachvermerk ist gültig ab dem Tag der Erstprüfung bis zum Ablauf des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV ... 3 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. 4. In § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 , § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2, § 10, § 11 Absatz 1 Satz 1 und ...