§ 9 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 9 Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Sofern nach bestandener Verlängerungsprüfung die Geltungsdauer des Sprachvermerks nicht durch die nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständige Stelle verlängert wird, wird er durch handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite einer nach § 8 der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilten Lizenz verlängert. 2Ein handschriftlicher Eintrag ist nur zur Verlängerung der noch gültigen Geltungsdauer einer bereits eingetragenen Stufe zulässig. 3Der handschriftliche Eintrag ist von einem Sprachprüfer vorzunehmen, der zur Eintragung des Sprachvermerks nach § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch das Luftfahrt-Bundesamt ausdrücklich ermächtigt ist.

(2) 1Die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks beginnt mit dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des bisherigen Sprachvermerks, sofern die Verlängerungsprüfung innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des bisherigen Sprachvermerks absolviert wird. 2Sie endet am letzten Tag des letzten Kalendermonats der Geltungsdauer von Sprachvermerken für die entsprechende Stufe.

(3) 1Wird bei einem Bewerber, dessen gültiger Sprachvermerk Sprachkenntnisse der Stufe 5 ausweist, bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass seine Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 genügen, oder ist die prüfende Stelle nicht für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 5 anerkannt, entspricht die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks die der Geltungsdauer des Sprachvermerks für die Stufe 4. 2Der Eintrag erfolgt in diesen Fällen durch die nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständige Stelle auf der Vorderseite der Lizenz.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal V. v. 29. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 154 m.W.v. 16. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 9 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
vom 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftPersVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 3. LuftPersVDV Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen (vom 16.05.2024)
... folgende Maßnahmen ergreifen: 1. Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3 , 2. Untersagung der Prüftätigkeit, 3. Aussetzung der Anerkennung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV
... eingefügt. 4. In § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 , § 10, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § ...


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