(1)
1Die Erstsprache kann gegenüber der nach
§ 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber mindestens acht seiner ersten 14 Lebensjahre in einem Staat verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache Amtssprache ist.
2Auch bei einer geringfügigen Abweichung von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Luftfahrt-Bundesamt die entsprechende Sprache als Erstsprache anerkennen.
(2) 1Statt der in Absatz 1 genannten Dokumente kann eine schriftliche Beurteilung eines vom Luftfahrt-Bundesamt für die Feststellung der Erstsprache anerkannten Sprachprüfers vorgelegt werden, die die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt. 2Für die Beurteilung nach Satz 1 führt der Sprachprüfer ein Gespräch mit dem Bewerber in der Erstsprache.
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Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV ... 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2, § 10, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 , § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 ...