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§ 12 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)
V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 12 Nachweis eines sprachlichen Studiums
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dokumente über ein abgeschlossenes sprachliches Studium werden als Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe 6 anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass
- 1.
- das Studium an einer Hochschule im Inland oder an einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,
- 2.
- die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre dauert und
- 3.
- der Bewerber das Hörverstehen und die Sprechfertigkeiten in der entsprechenden Sprache in einer sprachpraktischen Prüfung nachgewiesen hat.
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Zitierungen von § 12 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. LuftPersVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 3. LuftPersVDV Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 (vom 16.05.2024)
... 2. er die Sprachkenntnisse im Rahmen eines abgeschlossenen sprachlichen Studiums erworben hat ( § 12 ...
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