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§ 12 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 12 Nachweis eines sprachlichen Studiums



Dokumente über ein abgeschlossenes sprachliches Studium werden als Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe 6 anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass

1.
das Studium an einer Hochschule im Inland oder an einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,

2.
die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre dauert und

3.
der Bewerber das Hörverstehen und die Sprechfertigkeiten in der entsprechenden Sprache in einer sprachpraktischen Prüfung nachgewiesen hat.

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Zitierungen von § 12 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftPersVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 3. LuftPersVDV Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 (vom 16.05.2024)
... 2. er die Sprachkenntnisse im Rahmen eines abgeschlossenen sprachlichen Studiums erworben hat ( § 12 ...