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1Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Anlage 2 zu
§ 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf.
2Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV ... 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2, § 10, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 , § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 und 3 Satz 2 Nummer 4 sowie ...