- 1.
- Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen,
- 2.
- Aufsichtsbesuche,
- 3.
- Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals.
(2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen.
(3) 1Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. 2Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
- 1.
- Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3,
- 2.
- Untersagung der Prüftätigkeit,
- 3.
- Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation,
- 4.
- Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, oder
- 5.
- Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Artikel 1 4. LuftPersVDV3ÄndV ... Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 und 3 Satz 2 Nummer 4 sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „LuftPersV" durch die Wörter ...