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Änderung § 7 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 27.11.2021
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.11.2021 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Prüfungsprotokoll | |
(1) 1 Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren. 2 Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Vorname des Bewerbers, 2. Geburtsdatum des Bewerbers, 3. sofern vorhanden, Nummer der Lizenz, in die der Sprachvermerk eingetragen werden soll, 4. Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer, | |
(Text alte Fassung) 5. die bei der Anerkennung gemäß § 125a LuftPersV erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer, | (Text neue Fassung) 5. die bei der Anerkennung gemäß § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer, |
6. geprüfte Sprache, 7. Angaben zur Aufgabenstellung, 8. durch die Prüfung nachgewiesene Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe, 9. Datum und Ort der Prüfung. | |
(2) Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben. | (2) 1 Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben. 2 Das Prüfungsprotokoll kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden, das im Fall von Online-Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 2 von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber mindestens mit deren fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen ist. |
(3) Weitere Einzelheiten zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12549/al0-162209.htm