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Änderung § 7 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 27.11.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal und Änderungshistorie der 3. LuftPersVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.11.2021 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 27.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.11.2021 BAnz AT 29.11.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Prüfungsprotokoll | |
(1) 1 Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren. 2 Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Vorname des Bewerbers, 2. Geburtsdatum des Bewerbers, 3. sofern vorhanden, Nummer der Lizenz, in die der Sprachvermerk eingetragen werden soll, 4. Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer, 5. die bei der Anerkennung gemäß § 125a LuftPersV erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer, 6. geprüfte Sprache, 7. Angaben zur Aufgabenstellung, 8. durch die Prüfung nachgewiesene Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe, 9. Datum und Ort der Prüfung. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben. 2 Das Prüfungsprotokoll kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden, das von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber mindestens mit deren fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen ist. |
(3) Weitere Einzelheiten zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15. |
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