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Änderung § 10a BKAG vom 01.12.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a BKAG, alle Änderungen durch Artikel 9 DDGEG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie des BKAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10a BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 10a BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15c Absatz 1 des Telemediengesetzes) verlangen, sofern im Einzelfall 1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes bereits bekannt ist, | (Text neue Fassung) (1) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verlangen, sofern im Einzelfall 1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung des digitalen Dienstes bereits bekannt ist, |
2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, | |
3. die hierauf bezogenen Daten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforderlich sind und 4. die Daten erforderlich sind, die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Gefahrenabwehr die Identität des Nutzers und den Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an diese weiterzuleiten. | 3. die hierauf bezogenen Daten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforderlich sind und 4. die Daten erforderlich sind, die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibehörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Gefahrenabwehr die Identität des Nutzers und den Inhalt der Nutzung der digitalen Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an diese weiterzuleiten. |
(2) § 62 gilt entsprechend. (3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (4) 1 Das Bundeskriminalamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2 Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. |
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