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Änderung § 18 BKAG vom 02.10.2024
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§ 18 BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.10.2024 geltenden Fassung | § 18 BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 02.10.2024 geltenden Fassung durch B. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 349 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen | |
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von 1. Verurteilten, | |
(Text alte Fassung) 2. Beschuldigten, | (Text neue Fassung) 2. Beschuldigten, *) |
3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und 4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen). (2) Das Bundeskriminalamt kann weiterverarbeiten: 1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 a) die Grunddaten und b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, c) die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer, d) die Tatzeiten und Tatorte, e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten; 2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind; 3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten. (3) 1 Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 2 Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem gesondert zu speichern. 3 Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. (4) 1 Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist zum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. 2 Die Löschung von Daten, die allein zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach zwei Jahren. (5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. | |
--- *) Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und Maßgaben zur weiteren Anwendung siehe Entscheidung und Bekanntmachung des BVerfG vom 28. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 349). | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12550/al208344-0.htm