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Änderung § 70 BKAG vom 27.06.2020

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§ 70 BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 70 BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 152 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes


(Text alte Fassung)

1 Unbeschadet des § 5 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes benennt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern schriftlich eine oder einen Beauftragten für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter des Bundeskriminalamtes). 2 Die Abberufung kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. 3 Über die Abberufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Unbeschadet des § 5 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes benennt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat schriftlich eine oder einen Beauftragten für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter des Bundeskriminalamtes). 2 Die Abberufung kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. 3 Über die Abberufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.


 
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