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Änderung § 70 BKAG vom 27.06.2020
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§ 70 BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 70 BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 152 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes | |
(Text alte Fassung) 1 Unbeschadet des § 5 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes benennt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern schriftlich eine oder einen Beauftragten für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter des Bundeskriminalamtes). 2 Die Abberufung kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. 3 Über die Abberufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. | (Text neue Fassung) 1 Unbeschadet des § 5 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes benennt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat schriftlich eine oder einen Beauftragten für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter des Bundeskriminalamtes). 2 Die Abberufung kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. 3 Über die Abberufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. |
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