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Änderung § 88 BKAG vom 27.06.2020
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§ 88 BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 88 BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 152 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundeskriminalamt berichtet dem Bundesministerium des Innern alle zwei Jahre, erstmals bis zum 1. Oktober 2019, über die Ausübung seiner in Abschnitt 5 und in den §§ 34 und 64 genannten Befugnisse sowie über Übermittlungen nach § 27. 2 In dieser Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. 3 Das Bundesministerium des Innern leitet diese Unterrichtung der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu. 4 Der Deutsche Bundestag macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundeskriminalamt berichtet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alle zwei Jahre, erstmals bis zum 1. Oktober 2019, über die Ausübung seiner in Abschnitt 5 und in den §§ 34 und 64 genannten Befugnisse sowie über Übermittlungen nach § 27. 2 In dieser Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat leitet diese Unterrichtung der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu. 4 Der Deutsche Bundestag macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich. |
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