Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des BKAG am 27.05.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Mai 2020 durch Bekanntmachung des BVerfGE20200527 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2020 geltenden Fassung | BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2020 geltenden Fassung durch B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes § 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten § 2 Zentralstelle § 3 Internationale Zusammenarbeit § 4 Strafverfolgung § 5 Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes § 7 Zeugenschutz § 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz Abschnitt 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung Unterabschnitt 1 Datenerhebung § 9 Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt | |
(Text alte Fassung) § 10 Bestandsdatenauskunft | (Text neue Fassung) § 10 Bestandsdatenauskunft *) |
§ 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe Unterabschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten § 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung § 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes § 14 Kennzeichnung § 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen § 16 Datenweiterverarbeitung im Informationssystem § 17 Projektbezogene gemeinsame Dateien § 18 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen § 19 Daten zu anderen Personen § 20 Verordnungsermächtigung § 21 Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung § 22 Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung § 23 Elektronische Aktenführung § 24 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren Unterabschnitt 3 Datenübermittlung § 25 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 27 Datenübermittlung im internationalen Bereich § 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Abschnitt 3 Zentralstelle § 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung § 30 Verbundrelevanz § 31 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationsverbund § 32 Unterrichtung der Zentralstelle § 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich Abschnitt 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung § 34 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung § 35 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung § 36 Koordinierung bei der Strafverfolgung § 37 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 38 Allgemeine Befugnisse § 39 Erhebung personenbezogener Daten | |
§ 40 Bestandsdatenauskunft | § 40 Bestandsdatenauskunft *) |
§ 41 Befragung und Auskunftspflicht § 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen § 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 44 Vorladung § 45 Besondere Mittel der Datenerhebung § 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle § 48 Rasterfahndung § 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme § 50 Postbeschlagnahme § 51 Überwachung der Telekommunikation § 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten § 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten § 54 Platzverweisung § 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot § 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung § 57 Gewahrsam § 58 Durchsuchung von Personen § 59 Durchsuchung von Sachen § 60 Sicherstellung § 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen § 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen Abschnitt 6 Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes § 63 Allgemeine Befugnisse § 64 Besondere Mittel der Datenerhebung § 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle Abschnitt 7 Zeugenschutz § 66 Befugnisse Abschnitt 8 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz § 67 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes § 68 Sicherheitsüberprüfung Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person Unterabschnitt 1 Datenschutzaufsicht § 69 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Unterabschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter § 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes § 71 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes § 72 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Unterabschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordneten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes § 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes Unterabschnitt 4 Pflichten des Bundeskriminalamtes § 74 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 75 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern § 76 Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informationssystem § 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen § 78 Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten § 79 Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten § 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 81 Protokollierung § 82 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 83 Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Unterabschnitt 5 Rechte der betroffenen Person § 84 Rechte der betroffenen Person § 85 Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informationsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien Unterabschnitt 6 Schadensersatz § 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 87 Strafvorschriften § 88 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag § 89 Einschränkung von Grundrechten § 90 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren § 91 Übergangsvorschrift | |
§ 10 Bestandsdatenauskunft | § 10 Bestandsdatenauskunft *) |
(1) 1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes 1. als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung, 2. zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes nach § 6 sowie 3. zum Zeugenschutz nach § 7 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (3) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. (4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) 1 Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931) | |
§ 40 Bestandsdatenauskunft | § 40 Bestandsdatenauskunft *) |
(1) 1 Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 und 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). (3) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. (4) 1 Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3 Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4 Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) 1 Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2 Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 3. August 2020 (BGBl. I S. 1931) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12550/v249907-2020-05-27.htm