Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie folgt gefasst:
„§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".
- 2.
- In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe" die Wörter „der Vermögensauskunft und" eingefügt.
- 3.
- In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- 4.
- In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundenotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- 5.
- § 378 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".
- b)
- Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach
§ 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 6.
- Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 7.
- Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet
§ 378 Absatz 3 keine Anwendung."
Artikel 11 NotUntAufbÄndG Inkrafttreten (vom 06.12.2019) ... Nummer 19 § 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35, 3. die Artikel 4 und 5, 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie 5. die ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208