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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.12.2019

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe '§ 5 Abs. 2' die Wörter 'und des Fünften Abschnittes' eingefügt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

'(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.'

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

3. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden.'

4. In § 34a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter '§ 78b Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung' durch die Wörter '§ 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung' und die Wörter '§ 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung' durch die Wörter '§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung' ersetzt.

5. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter 'nach dem Signaturgesetz' gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.'

b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Absatz 2.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

'(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.'

6. In § 40 Absatz 4 wird die Angabe 'Abs. 1, Abs. 2 Satz 1' durch die Wörter 'Absatz 1, 2 und 3 Satz 1' ersetzt.

7. In § 41 Satz 3 wird die Angabe 'Abs. 1, Abs. 2 Satz 1' durch die Wörter 'Absatz 1, 2 und 3 Satz 1' ersetzt.

8. § 44a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen.'

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter 'und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen' gestrichen.

c) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

'Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden.'

d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.

9. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:

'§ 44b Nachtragsbeurkundung

(1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer anderen Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit dem Datum zu versehenden und von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk auf die andere Niederschrift verweisen. § 44a Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Anstelle eines Nachtragsvermerks kann der Notar die andere Niederschrift zusammen mit der Niederschrift verwahren.

(2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit der Niederschrift verwahrten anderen Niederschriften nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen und Abschriften der Urschrift übernehmen.'

10. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'Aushändigung der' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich.'

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

11. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

'§ 45a Aushändigung der Urschrift

(1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.

(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.'

12. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'noch vorhandenen' gestrichen.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

'(2) Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. Für die Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden.

(3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.'

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

13. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit dem Ausfertigungsvermerk versehen, in einer Abschrift der Urschrift oder in einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Urschrift' die Wörter 'oder der elektronischen Fassung der Urschrift' eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Besteht die Ausfertigung in einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.'

c) In Absatz 4 werden die Wörter 'Auf der Urschrift' durch die Wörter 'Im Urkundenverzeichnis' ersetzt.

14. In § 54 Absatz 1 wird die Angabe '§§ 45, 46, 51' durch die Angabe '§§ 45a, 46 und 51' ersetzt.

15. Nach § 54 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:

'Fünfter Abschnitt Verwahrung der Urkunden

§ 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden

(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis).

(2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen.

(3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung.

§ 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung

(1) Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und der Zeit seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. Das elektronische Dokument und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 39a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.

(3) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden sind.'

16. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt.

17. Die bisherigen §§ 54a und 54b werden die §§ 57 und 58.

18. In dem neuen § 58 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort 'Notar' die Wörter 'oder im Land Baden-Württemberg durch Notariatsabwickler' eingefügt.

19. Nach dem neuen § 58 werden die folgenden §§ 59 und 59a eingefügt:

'§ 59 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und die Führung des Verwahrungsverzeichnisses einschließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit. Die Verordnung kann auch Ausnahmen von der Eintragungspflicht anordnen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit müssen denen zur Gewährleistung der Datensicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs entsprechen.

§ 59a Verwahrungsverzeichnis

(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis).

(2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. Erfolgt die Verwahrung in Vollzug eines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Verwahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen, soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen wären.'

20. Der bisherige § 54c wird § 60 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe '§ 54a' durch die Angabe '§ 57' ersetzt.

21. Der bisherige § 54d wird § 61 und in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe '§ 54a' durch die Angabe '§ 57' ersetzt.

22. Der bisherige § 54e wird § 62 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe '§§ 54a, 54c und 54d' durch die Angabe '§§ 57, 60 und 61' ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '§ 54b Abs. 2' durch die Angabe '§ 58 Absatz 2' ersetzt.

23. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt.

24. Der bisherige § 55 wird aufgehoben.

25. Der bisherige § 56 wird § 63.

26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben.

27. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden die §§ 64 und 65.

28. Der bisherige § 60 wird aufgehoben.

29. Der bisherige § 61 wird § 66.

30. Der neue § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.

31. Die bisherigen §§ 62 bis 64 werden die §§ 67 bis 69.

32. Der neue § 69 wird aufgehoben.

33. Die bisherigen §§ 65 bis 70 werden die §§ 70 bis 75.

34. Die Zwischenüberschrift '3. Inkrafttreten' wird durch die Zwischenüberschrift '3. Übergangsvorschrift' ersetzt.

35. Der bisherige § 71 wird § 76.

(Text alte Fassung)

36. Der neue § 76 wird wie folgt gefasst:

'§ 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs

(1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2020 vorgenommen worden sind, findet § 55 keine Anwendung; abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(2) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2020 entgegengenommen hat, findet § 59a keine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt.

(3) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für die vor dem 1. Januar 2020 errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt.

(4) Für die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenverzeichnis.

(5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, finden § 55 Absatz 3 und § 56 keine Anwendung. Die Urkundensammlungen und die Erbvertragssammlungen für die vor dem 1. Januar 2022 errichteten Urkunden werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.'


(Text neue Fassung)

36. (aufgehoben)