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Artikel 1 - Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (15. AtGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 AtG § 7c, § 24a, § 24b

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Wörter angefügt:

„und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beeinträchtigen könnten".

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die folgenden Wörter eingefügt:

„und sicherzustellen, dass seine Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beinträchtigen könnten, personelle Mittel mit angemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage vorsehen und einsetzen,".

c)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
im Rahmen seiner Kommunikationspolitik und unter Wahrung seiner Rechte und Pflichten die Öffentlichkeit über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlage, über meldepflichtige Ereignisse und Unfälle zu informieren und dabei die lokale Bevölkerung und die Interessenträger in der Umgebung der kerntechnischen Anlage besonders zu berücksichtigen."

e)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, angemessene Verfahren und Vorkehrungen für den anlageninternen Notfallschutz vorzusehen. Dabei hat der Genehmigungsinhaber präventive und mitigative Maßnahmen des anlageninternen Notfallschutzes vorzusehen,

1.
die weder den bestimmungsgemäßen Betrieb noch den auslegungsgemäßen Einsatz von Sicherheits- und Notstandseinrichtungen beeinträchtigen und deren Verträglichkeit mit dem Sicherheitskonzept gewährleistet ist,

2.
die bei Unfällen anwendbar sind, die gleichzeitig mehrere Blöcke betreffen oder beeinträchtigen,

3.
deren Funktionsfähigkeit durch Wartung und wiederkehrende Prüfungen der vorgesehenen Einrichtungen sicherzustellen ist,

4.
die regelmäßig in Übungen angewandt und geprüft werden und

5.
die unter Berücksichtigung der aus Übungen und aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

Die organisatorischen Vorkehrungen des anlageninternen Notfallschutzes müssen die eindeutige Zuweisung von Zuständigkeiten, die Koordinierung mit den zuständigen Behörden sowie Vorkehrungen zur Annahme externer Unterstützung beinhalten. Bei den Verfahren und Vorkehrungen für den anlageninternen Notfallschutz hat der Genehmigungsinhaber Planungen und Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes zu berücksichtigen."

2.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung".

b)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes:

1.
Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie

2.
Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unfällen.

Das Umweltinformationsgesetz und die Bestimmungen der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen bleiben unberührt."

c)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

3.
§ 24b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium

1.
veranlasst im Hinblick auf ein ausgewähltes technisches Thema im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit eine Selbstbewertung der in Betracht kommenden und sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen kerntechnischen Anlagen,

2.
lädt zu der gegenseitigen Überprüfung der Bewertung nach Nummer 1 alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, als Beobachter, die Europäische Kommission ein,

3.
veranlasst angemessene Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen, die aus dieser gegenseitigen Überprüfung gewonnen wurden und

4.
veröffentlicht einen Bericht über das Bewertungsverfahren und dessen wichtigste Ergebnisse, sobald diese vorliegen.

Die erste Selbstbewertung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 leitet das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium im Jahr 2017 ein, danach mindestens alle sechs Jahre.

(3) Im Falle eines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage, der Maßnahmen des anlagenexternen Notfallschutzes erfordert, lädt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium unverzüglich zu einer internationalen Überprüfung ein."



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 15. AtGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. AtGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 15. AtGÄndG *)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 2014/87/EURATOM vom 8. Juli 2014 zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
Artikel 2 BSIGuaÄndG Änderung des Atomgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1434 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die ...