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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (2. WaStrG-KostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Anlage der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis
".
„Anlage (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Tatbestände | Rechtsgrundlage | Gebühr | |
1 | Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau | § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,85 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 1.190 Euro |
bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 5.370 Euro zuzüglich 0,75 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 9.550 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 20.280 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 35.200 Euro zuzüglich 0,36 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro | 121.100 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 50 Mio. Euro | 195.670 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnah- me, mindestens 600 Euro | |
3 | Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 14b Nummer 6 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 | |
4 | Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfest- stellung | § 14 Absatz 1 Satz 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,75 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro |
bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.470 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 8.050 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Bau- kosten | |||
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 17.000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 28.930 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 25 Mio. Euro | 88.590 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
5 | Vorläufige Anordnung für Teil- maßnahmen zum Ausbau oder Neubau | § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG | 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro | |
6 | Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfest- stellung | § 74 Absatz 3 VwVfG | 150 Euro bis 1.190 Euro | |
7 | Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unan- fechtbarkeit des Planes | § 75 Absatz 2 Satz 2 und 4 VwVfG | 150 Euro bis 1.190 Euro | |
8 | Aufhebung des Planfeststel- lungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 | |
9 | Schriftliche strompolizeiliche Verfügung | § 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG | 120 Euro bis 2.980 Euro | |
10 | Strom- und schifffahrtspolizei- liche Genehmigung für Benut- zungen | § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG | 240 Euro bis 2.390 Euro | |
11 | Strom- und schifffahrtspolizei- liche Genehmigung für die Er- richtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen | § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro | 0,5 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 150 Euro |
bei Baukosten über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.770 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 7.160 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Bau- kosten | |||
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 11.930 Euro zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 5 Mio. Euro | 17.900 Euro zuzüglich 0,1 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
12 | Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Geneh- migung | § 31 Absatz 5 Satz 1 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der Gebühr nach Nummer 11 | |
13 | Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeili- chen Genehmigung | § 32 Absatz 2 WaStrG § 32 Absatz 3 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der Gebühr nach Nummer 11 | |
14 | Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszei- chens | § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG | 240 Euro bis 2.390 Euro | |
15 | Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren | § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG | 90 Euro bis 300 Euro | |
15a | Festsetzungsbescheid über die Entschädigung | § 37 Absatz 2 Satz 1 WaStrG | 180 Euro bis 2.390 Euro | |
16 | Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach den Nummern 10, 11 und 14 (z. B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) | § 31 WaStrG § 34 WaStrG | bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt | |
17 | Schriftliche Einzelgenehmigung | § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwer- ken auf der Nord- seeinsel Borkum | 70 Euro | |
17a | Schriftliche Einzelgenehmigung | § 2 Absatz 1 der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge | 70 Euro | |
18 | Schriftliche Einzelgenehmigung | § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Strompolizei- verordnung zum Schutz bundes- eigener Betriebs- anlagen an Bundeswasser- straßen | 50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden | |
19 | Allgemeine Genehmigung | § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Strompolizei- verordnung zum Schutz bundes- eigener Betriebs- anlagen an Bundeswasser- straßen | 50 Euro bis 120 Euro | |
20 | Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Absatz 1 der Schleusenbe- triebsverordnung der General- direktion Wasser- straßen und Schifffahrt | 120 Euro bis 1.190 Euro | |
21 | Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Absatz 1 der Schleusenbe- triebsverordnung der General- direktion Wasser- straßen und Schifffahrt | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 20 | |
22 | Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleu- senbetriebs- verordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | 50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden | |
23 | Schriftliche Befreiung vom La- de-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/Passagierschiff- fahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel | § 40 i. V. m. § 20 der Schutz- und Sicherheits- hafenverordnung | 60 Euro für eine einmalige Befreiung, 120 Euro für eine ganzjährige Befreiung | |
24 | Erteilung einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bau- hafens Borkum | § 9 der Hafen- ordnung Borkum | 50 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 50 Euro bis 600 Euro | |
25 | Versagung einer schriftlich er- teilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bau- hafens Borkum | § 9 der Hafen- ordnung Borkum | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 24 | |
26 | Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflich- tigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, soweit nicht speziell geregelt | § 1 Absatz 2 WaStrG-KostV | bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgese- hen ist oder zu erheben wäre | |
27 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprü- chen - auch Dritter - gegen gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leis- tungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 1 Absatz 3 WaStrG-KostV | 60 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre |
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