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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes (2. BDBOSGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des BDBOS-Gesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2017 BDBOSG § 1, § 2, § 5, § 9, § 10, § 11, § 18, § 19
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird nach dem Wort „ist" das Wort „insbesondere" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen worden sind."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Aufgaben". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit den im Einzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen." - bb)
- In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die Bundesanstalt" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 zuständig ist." - b)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „überwacht" das Wort „insoweit" eingefügt.
- c)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt, soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 betroffen sein können, sowie bei der Übertragung von Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2."
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufwand" die Wörter „für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der Verwaltungszuständigkeit."
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsrat" die Wörter „und dem Bundesministerium des Innern" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt."
- 6.
- § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesministerium des Innern stellt für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen."
- 7.
- Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BDBOSGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BDBOSGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 8 2. DSAnpUG-EU Änderung des BDBOS-Gesetzes
... BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird ...
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