Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Die
Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 2.
- § 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
- 1.
- nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
- 2.
- nicht richtig stellt."
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde."
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „Absätze 1 bis 5" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 6" ersetzt.
- 3.
- § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist."
- 4.
- In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Absatz 3" durch die Angabe „§ 295 Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- In § 303a Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 300 Absatz 2" durch die Angabe „§ 300 Absatz 3" ersetzt.
- 6.
- In § 305 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4" ersetzt.
Zitat in folgenden NormenZwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Eingangsformel ZVFV ... sind, sowie - des § 305 Absatz 5 Satz 1 der Insolvenzordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, jeweils ...
Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Eingangsformel ZVFVuaÄndV ... sind, sowie - des § 305 Absatz 5 Satz 1 der Insolvenzordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476 ) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen ... § 340 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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