§ 1 - Fluggastdatengesetz (FlugDaG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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Abschnitt 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems
§ 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

Abschnitt 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

§ 1 Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). 2Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.



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