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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (FlugDaGEG k.a.Abk.)
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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Artikel 2 Änderung des Fluggastdatengesetzes
§ 14 des Fluggastdatengesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484) wird wie folgt gefasst:
- „§ 14 Protokollierung(1) § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.(2) Abweichend von § 76 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen die Protokolle ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Audits verwendet werden.(3) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzubewahren und anschließend zu löschen."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FlugDaGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugDaGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 FlugDaGEG Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 7 bis 10 und 18 sowie Artikel 2 treten am 25. Mai 2018 in ...
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