Änderung § 1 SBGWV vom 01.04.2025

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§ 1 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 1 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Wahlbereiche


(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. 2 Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. 3 Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. 4 Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. 2 Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. 3 Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. 4 Die Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.

 



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