Änderung § 25 SBGWV vom 01.04.2025

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§ 25 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 25 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Wahlausschreiben


(1) 1 Der zentrale Wahlvorstand erlässt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben. 2 Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen an allgemein zugänglichen Stellen durch Aushang bekannt zu geben.

(2) Das Wahlausschreiben enthält

1. zu jedem Mitglied des zentralen Wahlvorstands

a) den Familiennamen,

b) die Vornamen,

c) den Dienstgrad und

d) die Dienststelle,

(Text alte Fassung)

2. die Organisationsbereiche sowie die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden,

(Text neue Fassung)

2. die Kommandobereiche und Organisationsbereiche sowie die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstande gebildet werden,

3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,

4. den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,

5. die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie

6. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.

(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass

1. nur Vertrauenspersonen wählen dürfen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,

3. nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangen sind, und

4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.






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