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Änderung § 28 SBGWV vom 01.04.2025
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§ 28 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 28 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Bewerbungen | |
(1) 1 Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. 2 Die Bewerbung muss bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist eingehen. 3 Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind, können sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben. (2) 1 Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten: 1. den Familiennamen, 2. die Vornamen, 3. den Dienstgrad, 4. den Stammtruppenteil, 5. die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin oder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauensperson ausübt, sowie 6. den Beginn und das voraussichtliche Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses. 2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewerbung unterschreiben. (3) 1 Der dezentrale Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. 2 Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. 3 Der dezentrale Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel binnen drei Werktagen nach Zugang der Rückgabe der Bewerbung zu beseitigen. (4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der dezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht für alle Organisationsbereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben. 2 Die Aufforderung erfolgt über die dezentralen Wahlvorstände. | (Text neue Fassung) (5) 1 Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht für alle Organisationsbereiche, Kommandobereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben. 2 Die Aufforderung erfolgt über die dezentralen Wahlvorstände. |
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