§ 35 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 35 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Bekanntgabe des Wahlergebnisses | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt. 2 Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 34 zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Kommandobereichen und Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt. 2 Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 34 zu berücksichtigen. |
(2) 1 Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. 2 Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. 3 Das Datum der Veröffentlichung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken. |