§ 37 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 37 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Wahlvorstand | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden 1. bei Dienststellen, die den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche nachgeordnet sind, sowie | (Text neue Fassung) (1) 1 Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes dezentrale Wahlvorstände gebildet werden 1. bei Dienststellen, die den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes nachgeordnet sind, sowie |
2. für sicherheitsempfindliche Bereiche. 2 Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in diesen Fällen zentraler Wahlvorstand. (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit erforderlich. (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. |