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Änderung § 39 SBGWV vom 01.04.2025
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§ 39 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 39 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Unterstützung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das jeweilige Kommando des militärischen Organisationsbereichs, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das jeweilige Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung. |
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten. |
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