Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39 SBGWV vom 01.04.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 SoldSpÄndG am 1. April 2025 und Änderungshistorie des SBGWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 39 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Unterstützung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das jeweilige Kommando des militärischen Organisationsbereichs, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das jeweilige Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.




Anzeige