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Änderung § 40 SBGWV vom 01.04.2025
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§ 40 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 40 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Sitzverteilung | |
(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage von § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die auf die Laufbahngruppen entfallenden Sitze fest. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Laufbahngruppe durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. 2 Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. 3 Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. 4 Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des Wahlvorstands. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Laufbahngruppe durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. 2 Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. 3 Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Kommandobereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. 4 Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des Wahlvorstands. |
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