Änderung § 52 SBGWV vom 01.04.2025

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§ 52 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 52 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Bekanntgabe des Wahlergebnisses


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder 3. 2 Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 51 zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt dem Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder 3. 2 Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 51 zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. 2 Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. 3 Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, hat das Datum der Veröffentlichung in den Wahlunterlagen zu vermerken.



 



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