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Änderung § 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Prüfungsausschuß


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei jeder Lehranstalt ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Lehranstalt nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3. folgenden Fachprüfern:

a) mindestens einem Apotheker und weiteren an der Lehranstalt tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern,

b) in Apotheken tätigen Apothekern, die keine Lehrkräfte der Lehranstalt sind;

dem Prüfungsausschuß
sollen diejenigen Lehrkräfte angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. 2 Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses gehören dem Prüfungsausschuß nur für den zweiten Prüfungsabschnitt als Fachprüfer an.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen. 2 In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Apotheker oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apotheker angehören.

(3) 1 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. 2 Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Leitung der Lehranstalt die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei jeder Schule ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Apothekerin oder einem Apotheker, die oder der bei der zuständigen Behörde beschäftigt ist oder von der zuständigen Behörde mit dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer beauftragten Person der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen des Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3. folgenden Fachprüferinnen oder Fachprüfern:

a) mindestens einer Apothekerin oder einem Apotheker, die oder der Lehrkraft der Schule ist, sowie weiteren Lehrkräften der Schule entsprechend den zu prüfenden Fächern,

b) in Apotheken tätigen Apothekerinnen oder Apothekern, die keine Lehrkräfte der Schule sind.

2 Dem Prüfungsausschuss
sollen diejenigen Lehrkräfte angehören, die die zu prüfende Person in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. 3 Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses gehören dem Prüfungsausschuß nur für den zweiten Prüfungsabschnitt als Fachprüfer an.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine fachlich geeignete Vertreterin oder einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine fachlich geeignete Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, oder eine dem Prüfungsausschuss angehörende beauftragte Person der Schulverwaltung zur oder zum Vorsitzenden bestellen. 2 In diesem Fall muß dem Prüfungsausschuß ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Apotheker oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Apotheker angehören.

(3) 1 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. 2 Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Leitung der Schule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.



(heute geltende Fassung)