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Änderung § 12 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Schriftlicher Teil der Prüfung | |
(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: | |
(Text alte Fassung) 1. Arzneimittelkunde, | (Text neue Fassung) 1. Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien, |
2. Allgemeine und pharmazeutische Chemie, 3. Galenik, | |
4. Botanik und Drogenkunde. 2 Der Prüfling hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. 3 Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. 5 Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt. (2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' bewertet wird. | 4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka. 2 Die zu prüfende Person hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. 3 Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. 5 Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt. (2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. 3 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. 4 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. 5 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens 'ausreichend' bewertet wird. 6 Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. 7 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 8 Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen. |
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