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Änderung § 13 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

(Text alte Fassung)

1. Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde,

2. Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde,

3. Medizinproduktekunde.

2 Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. 3 Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) 1 Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' bewertet wird.

(Text neue Fassung)

1. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde,

2. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde,

3. Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien.

2 Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. 3 Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) 1 Jedes einzelne Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. 3 Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 4 Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bildet die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. 6 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens 'ausreichend' bewertet wird. 7 Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. 8 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 9 Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen mündlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.