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Änderung § 15 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Apothekenpraxis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs 'Apothekenpraxis'. 2 Der Prüfling soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß er die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. 3 Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. 4 Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern. (2) 1 Die Prüfung wird vor dem Vorsitzenden von jeweils mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt. 4 Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf die Prüfung des Fachs 'Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien'. 2 Die zu prüfende Person soll in einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich auf die in der Anlage 1 Teil C aufgeführten Lerngebiete und das Tagebuch erstreckt, nachweisen, daß sie die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse besitzt. 3 Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei geprüft. 4 Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person mindestens 20 und nicht länger als 30 Minuten dauern. (2) 1 Die Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b abgenommen und benotet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung für den zweiten Prüfungsabschnitt teilzunehmen. 3 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und anschließend unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote die Prüfungsnote nach § 15c. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. 6 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet die Vornote aus der Note des Unterrichtsfachs 'Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien'. 7 Der zweite Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistung im Prüfungsgespräch mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. |
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