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Änderung § 12 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.10.2023

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien,

2. Allgemeine und pharmazeutische Chemie,

3. Galenik,

4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka.

2 Die zu prüfende Person hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. 3 Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. 5 Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit 'ausreichend' bewertet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. 3 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. 4 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. 5 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens 'ausreichend' bewertet wird. 6 Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. 7 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 8 Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(heute geltende Fassung)