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Änderung § 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Staatliche Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten. 2 Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende des zweijährigen Lehrgangs statt. 3 Er umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. 4 Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht aus einer mündlichen Prüfung. (2) 1 Der Prüfling legt die Prüfung bei der Lehranstalt ab, an der er den Lehrgang abschließt. 2 Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. 3 Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten. 2 Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der zweijährigen schulischen Ausbildung statt. 3 Er umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. 4 Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht aus einer mündlichen Prüfung. (2) 1 Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die schulische Ausbildung abschließt. 2 Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. 3 Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. |
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