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Änderung § 6 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

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§ 6 Benotung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie der zweite Prüfungsabschnitt werden wie folgt benotet:

- 'sehr gut' (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

- 'gut' (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

- 'befriedigend' (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

- 'ausreichend' (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

- 'mangelhaft' (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

- 'ungenügend' (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

2 Satz 1 gilt für die Bildung der Prüfungsnoten in den einzelnen Teilen des erstens Prüfungsabschnitts entsprechend.