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Änderung § 8 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Rücktritt von der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. 2 Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. 3 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 4 Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) 1 Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. 2 Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. 3 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 4 Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) 1 Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es die zu prüfende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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