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Änderung § 12 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Arzneimittelkunde,

(Text neue Fassung)

1. Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien,

2. Allgemeine und pharmazeutische Chemie,

3. Galenik,

vorherige Änderung

4. Botanik und Drogenkunde.

2 Der Prüfling hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. 3 Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. 5 Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.

(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' bewertet wird.



4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka.

2 Die zu prüfende Person hat in jedem Fach in jeweils einer Aufsichtsarbeit ein Thema ausführlich abzuhandeln und zusätzlich schriftlich gestellte Einzelfragen zu beantworten. 3 Die Aufsichtsarbeit dauert im Fach 1 180, in den Fächern 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung soll innerhalb einer Woche abgeschlossen werden. 5 Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung gestellt.

(2) 1 Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach. 4 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit 'ausreichend' bewertet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)