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Änderung § 14 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung


(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Chemisch-pharmazeutische Übungen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

im Fach 'Chemisch-pharmazeutische Übungen einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten' sind zwei Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen;

(Text neue Fassung)

im Fach 'Chemisch-pharmazeutische Übungen' sind zwei Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen;

2. Übungen zur Drogenkunde:

im Fach 'Übungen zur Drogenkunde' ist eine Droge nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen und ein Gemisch von Drogen in seinen Bestandteilen zu bestimmen;

3. Galenische Übungen:

im Fach 'Galenische Übungen' sind vier galenische Zubereitungen, davon zwei Arzneimittel auf Verschreibung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung herzustellen.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für das jeweilige Fach der Prüfung sowie aus den Noten der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. 4 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(3) Die Prüfung soll für jedes Fach nicht länger als sechs Stunden dauern.



(2) 1 Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach. 4 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prüfungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht länger als vier Stunden betragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)