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Änderung § 15d Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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§ 15d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 15d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 15d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15d Gesamtnote


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(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gebildet.

(2) 1 Die Gesamtnote berechnet sich aus

1. den Prüfungsnoten der Prüfungsfächer des schriftlichen und praktischen Teils des ersten Prüfungsabschnitts,

2. der Durchschnittsnote aus den einzelnen Prüfungsnoten der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts und

3. der Prüfungsnote des zweiten Prüfungsabschnitts.

2 Auf die Bildung der Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 ist § 15a entsprechend anzuwenden. 3 Die Noten nach Satz 1 werden addiert und die Summe wird durch die Anzahl der Noten dividiert; das Ergebnis wird mit einer Nachkommastelle angegeben.

(3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird wie folgt bewertet:

- 'sehr gut' bei Werten unter 1,5,

- 'gut' bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

- 'befriedigend' bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

- 'ausreichend' bei Werten von 3,5 bis 4,0.

(4) Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)