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Änderung § 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "pharmazeutisch-technischen Assistentin" oder zum "pharmazeutisch-technischen Assistenten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

(Text neue Fassung)

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur 'pharmazeutisch-technischen Assistentin' oder zum 'pharmazeutisch-technischen Assistenten' wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)