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Änderung § 14 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.10.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung


(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Chemisch-pharmazeutische Übungen:

im Fach 'Chemisch-pharmazeutische Übungen' sind zwei Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen;

2. Übungen zur Drogenkunde:

im Fach 'Übungen zur Drogenkunde' ist eine Droge nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen und ein Gemisch von Drogen in seinen Bestandteilen zu bestimmen;

3. Galenische Übungen:

im Fach 'Galenische Übungen' sind vier galenische Zubereitungen, davon zwei Arzneimittel auf Verschreibung (Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung herzustellen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach. 4 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. 2 Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. 3 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note in dem jeweiligen Prüfungsfach. 4 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. 5 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens 'ausreichend' bewertet wird. 6 Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. 7 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 8 Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen praktischen Teil der Prüfung zuzuordnen.

(3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prüfungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht länger als vier Stunden betragen.



(heute geltende Fassung)