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Änderung § 18a Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.04.2012
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§ 18a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 18a n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 44 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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(Text alte Fassung) § 18a (neu) | (Text neue Fassung)§ 18a Frist |
1 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. 3 Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 4 Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft. |
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