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Änderung § 18b Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23.04.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung
§ 18b n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


(Text neue Fassung)

§ 18b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


(Textabschnitt unverändert)

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazetisch-technischen Assistenten oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. 6 Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7 Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8 Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9 Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10 Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11 Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil.

(4) 1 Die Kenntnisprüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2 Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben sowie die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete.
3 Die zuständige Behörde legt die Fächer und Lerngebiete, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4 Sie kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren. 5 In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang sowie Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu erläutern. 6 Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. 7 Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 8 Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 9 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.



(3) 1 Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3 Für den praktischen Teil gilt § 18a Absatz 3 Satz 3 bis 9 entsprechend.

(4) 1
Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 2 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.