Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 13 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PTA-APrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung (vom 01.01.2023)
... Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13 , mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu ...
§ 19 PTA-APrV Übergangsvorschriften (vom 01.10.2023)
... Teil der Prüfung zuzuordnen. (5) Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 14 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen." 3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Jedes einzelne Fach wird von zwei ... Teil der Prüfung zuzuordnen. (5) Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...