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Zitierungen von § 13 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 PTA-APrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung (vom 01.01.2023)
... Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung, die gesamte mündliche Prüfung nach § 13 , mehr als ein Fach der praktischen Prüfung oder die Prüfung nach § 15 zu ...
§ 19 PTA-APrV Übergangsvorschriften (vom 01.10.2023)
... Teil der Prüfung zuzuordnen. (5) Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 14 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
... 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen." 3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Jedes einzelne Fach wird von zwei ... Teil der Prüfung zuzuordnen. (5) Hinsichtlich der Prüfung nach § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass, wenn die Prüfung nach dem 30. ...
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